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Der Nordfriese | Hartz IV

Aktuelle und hilfreiche Informationen zum Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4)

Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet ist.

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Jobcenter muss beim Umzug zerstörte Möbel als Erstausstattung zahlen

Das Bundessozialgericht – B 4 AS 77/08 R – hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.

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Kosten der Einzugsrenovierung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.12.2008 - AZ: B 4 AS 49/07 R - entschieden, dass Kosten für eine Einzugsrenovierung angemessene Kosten der Unterkunft sind, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist.

Sachverhalt:
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 300 Euro für eine von der Klägerin durchgeführte Wohnungsrenovierung bei Einzug in eine Mietwohnung.

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Leistungen für Unterkunft und Heizung

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen.

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Das Bundessozialgericht zu Stromkosten

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Februar 2008 erfolgte Klarstellung zum Umgang mit Kosten für Warmwasserbereitung und Strom bei Hartz IV.In vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten für Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes nicht mehr rechtmäßig.Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die monatlichen Abzüge für Haushaltsenergie, die von den Betroffenen zu tragen seien, 20,74 Euro im Monat nicht übersteigen dürfen (Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R).

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